Satzung
der Achterkerke Stiftung für Kinder und Jugendliche
mit Sitz in Braunschweig

§ 1

(1) Die Stiftung führt den Namen Achterkerke Stiftung für Kinder und Jugendliche (vormals Achterkerke Stiftung).

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stifter

Stifter sind:

  1. Herr Heinz-Egon Achterkerke, geb. am 07.09.1944;
  2. Frau Brigitte Achterkerke, geb. Abbes, geb. am 19.11.1951

Zustifterin ist:

Frau Annekatrin Achterkerke, geb. Schmidt, geb. am 07.03.1975

§ 3 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung kann ebenfalls mildtätige Zwecke erfüllen.

Stiftungszweck ist

a) die Förderung von begabten Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Fami­lien sowie von allein erziehenden Elternteilen, deren Wohnsitz im Landkreis Vorpommern-Greifswald und auf der gesamten Insel Usedom oder in der Stadt Braunschweig und den an sie angrenzenden Landkreisen und Städten liegt.

Zur Förderung gehört unter anderem:

Die Übernahme von Kosten zur Förderung von Geist, Körper und Muse, wie z.B. Schulgeld, Schulausrüstung, Studiengebühren, Vereinsbeiträgen, aber auch die Unterstützung von Vereinen und Institutionen, die sich der Jugendarbeit widmen, den ausgewählten Kindern und Jugendlichen die Kompetenz bieten und sie im Sinne des Stiftungsgedankens fördern. Das gleiche gilt für musische Institutionen.

b) die Förderung der sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer Herkunft und Bildung. Es sollen geeignete Programme in den Kindergärten und Schulen angeboten werden, die den Stiftungszweck unterstützen und von der Stiftung gefördert werden.

(2) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens einen Drittel ihres Einkommens dazu ver­wenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unter­halten, ihre Gräber zu pflegen und ihre Andenken zu ehren.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können oder ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Ver­mögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.

(4) Die vorstehenden Ausschüttungen haben nach Maßgabe dieser Satzung jährlich zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung bestand aus Barvermögen in Höhe von 275.000 Euro als Stiftungskapital mit einer Verpflichtung zur Aufstockung in Form von überwiegend Immobilienvermögen auf 2 Mio. Euro. Nach weiteren Zustiftungen besteht das Grundstockvermögen am 31.12.2022 im Wesentlichen aus

  • Grundstück Kulmstraße 24, 17424 Seebad Heringsdorf, mit Villa Achterkerke und anderen Bauten (unter Vorbehalt: abzüglich Darlehensbelastung)
  • Grundstück Kulmstraße 24a, 17424 Seebad Heringsdorf, mit Wohn- und Tagungshaus (eingebracht unter Beteiligung von Frau Annekatrin Achterkerke
  • zwei Wohneinheiten in der Villa Kramme, Kulmstraße 05, 17424 Seebad Heringsdorf.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter sowie durch Zuwendungen dritter natürlicher und/oder juristischer Personen unbegrenzt erhöht werden, sofern diese dies ausdrücklich bestimmen.

Grundsätzlich sollen das Stiftungsvermögen und der Stiftungsertrag durch Zustiftungen und Spenden erhöht werden. Der „Freundeskreis“ der Stiftung soll hierzu einen Beitrag leisten.

(3) Das liquide Stiftungsvermögen ist gemäß der Anlagerichtlinien der Stiftung anzulegen. Der Vorstand und das Kuratorium erlassen diese Richtlinien gemeinsam. Sofern Immobilien zum Stiftungsvermögen gehören, so sind diese so zu erhalten, dass sie nachhaltig den Wert erhalten, um eine gute Rendite erzielen zu können. Ggf. hat der Vorstand Um- und Neubauten vorzunehmen. Von den Bruttomieteinnahmen sind die laufenden Kosten, Reparaturrücklagen und Verwaltungskosten zu zahlen. Der Vorstand kann für die Verwaltung der Immobilien einen Verwalter einsetzen. Dieser ist entsprechend den marktüblichen Bedingungen zu entlohnen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht mindestens aus zwei, höchstens aus drei natürlichen Personen, deren Amtsdauer vorbehaltlich der Regelungen dieser Satzung unbeschränkt ist.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand und Kuratorium bestimmen gemeinschaftlich mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist. Herr Heinz-Egon Achterkerke ist zum alleinvertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied auf Lebenszeit berufen.

(3) Frau Annekatrin Achterkerke ist nach Zuwahl ebenfalls Vorstandsmitglied auf Lebenszeit. Sie hat nach Ausscheiden von Herrn Heinz-Egon Achterkerke während ihrer Amtszeit das Recht zur Alleinvertretungsberechtigung und zu bestimmen, wer nach ihrem eigenen Ausscheiden ersatzweise allein vertretungsberechtigt ist. Nimmt sie dieses Recht nicht wahr, bestimmen gemeinschaftlich Vorstand und Kuratorium mit einfacher Mehrheit, wer allein-vertretungsberechtigt ist. Frau Annekatrin Achterkerke ist in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit.

(4) Vorstände haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann es vorschlagen, wer an seine Stelle tritt. Die Berufung der Nachfolge nehmen vorbehaltlich Abs. 5 die verbleibenden Vorstandsmitglieder vor, die dabei vom Vorschlag des Ausscheidenden nur dann abweichen dürfen, wenn dieser nicht Stifter ist oder die vorgeschlagene Person nicht zur Verfügung steht.

(5) Im Falle, dass zwei Vorstandmitglieder amtieren bzw. verbleiben, können diese eine Zuwahl eines dritten Vorstandsmitgliedes vornehmen. Sind sich die amtierenden bzw. verbliebenen Vorstandsmitglieder nicht über die Nachfolge des dritten Vorstandsmitglieds einig, entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit.

Im Falle, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied verbleibt, ist unverzüglich ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen, um die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern nach § 5 Abs. 1 zu erfüllen. Das verbleibende Vorstandsmitglied schlägt einen Kandidaten vor, der durch die Zustimmung des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit berufen wird. Sofern das Kuratorium der Zuwahl/ Benennung nicht zustimmt, hat das Vorstandsmitglied einen alternativen Kandidaten vorzuschlagen.

Im Falle, dass kein Vorstandsmitglied verbleibt, hat das Kuratorium einstimmig einen neuen Vorstand zu berufen.

Für alle Wahlen bzw. Berufungen nach diesem Absatz gilt, dass ein Abweichen von einem Vorschlag eines Ausscheidenden nur unter den alternativen Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz möglich ist.

(6) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß der Anlagerichtlinien der Stiftung,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Planung der Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Erstellung einer Jahresrechnung.

(7) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB zuerkannt bekommen.

§ 6 Kuratorium

(1) Die Stiftung soll ein Stiftungskuratorium besitzen, welches die Stifter und die jeweiligen Vorstände berät, um eine möglichst effiziente Umsetzung des Stiftungszweckes gemäß § 3 zu ermöglichen. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(2) Das Kuratorium besteht mindestens aus zwei, höchstens aus fünf Mitgliedern. Die Kuratoren werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Solange die Stifter leben, werden die Mitglieder des Kuratoriums jeweils von den Stiftern bestellt. Wenn es hierzu im Falle der Beendigung der Amtszeit eines Kurators trotz unverzüglicher angemessener Aktivitäten des Vorstands zur Information der Stifter nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit kommt, soll der Vorstand den Nachfolger bestellen. Auch nach Ableben der Stifter soll der Vorstand die Kuratoriumsmitglieder bestellen. Sollte nach Beendigung der Amtszeit eines Kurators nicht innerhalb eines halben Jahres eine entsprechende Nachwahl stattgefunden haben, können die übrigen Kuratoriumsmitglieder ein weiteres Mitglied in ihren Kreis aufnehmen und selbst dessen Zuwahl festlegen.

(3) Das Kuratorium berät, unterstützt und begleitet den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Es kann insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens bzw. die Anlagepolitik geben,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel geben,
  • Vorschläge zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes unterbreiten.

Der Vorstand ist gehalten, aber nicht verpflichtet, diese Empfehlungen und Vorschläge umzusetzen.

Das Kuratorium erlässt gemeinsam mit dem Vorstand Anlagerichtlinien (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2).

§ 7 Geschäftsordnung und Beschlussregelung

(1) Der Vorstand ist von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladefrist von 21 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.

Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Einzelheiten über den Ablauf regelt ggf. eine vom Vorstand festgelegte Versammlungsordnung.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einberufen, sofern diese Satzung dies vorsieht. Für die außerordentliche Kuratoriumssitzung gilt die Versammlungsordnung nicht.

(4) Wenn kein Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums widerspricht, können sowohl Vorstandssitzungen als auch Kuratoriumssitzungen sowie gemeinsame Vorstands-/Kuratoriumssitzungen auch in Form von Video- oder Telefonkonferenzen als digitale bzw. virtuelle Sitzungen stattfinden, auch ohne Einhaltung von Fristen.

(5) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mehrheitlich. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren erfolgen und sind schriftlich niederzulegen.

Der Vorstand ist gehalten, aber nicht verpflichtet, bei seinen Entscheidungen die Vorschläge des Kuratoriums (§ 6) zu berücksichtigen. Ergibt sich bei vom Vorstand mehrheitlich zu fassenden Beschlüssen Stimmengleichheit so entscheidet die abgegebene Stimme des an Lebensalter ältesten Vorstandsmitgliedes. Lässt sich im Falle von einstimmig zu fassenden Beschlüssen keine Einigkeit im Vorstand erzielen, so ist die Frage auf der nächsten Kuratoriumssitzung und bei Eilbedürftigkeit auf einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung vorzulegen und das Kuratorium unter Darstellung der Handlungsalternativen um ein Votum zu bitten, dem dann der Vorstand zu folgen hat.

(6) Auch über gesetzliche Ausschlüsse der Stimmberechtigung hinaus sind Mitglieder des Vorstands nicht berechtigt, an Entscheidungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften mitzuwirken und ausdrücklich nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eigene Interessen berührt bzw. zum eigenen Vorteil, z.B. bei Auftrags- und Mittelvergaben, gereicht. Dies gilt nicht bei Wahlen.

(7) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Ein schriftlicher Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam zustande gekommen, wenn die Stimme jedes Vorstandsmitgliedes mit dessen Unterschrift schriftlich abgegeben ist.

§ 8 Auslagenersatz, Vergütung

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Wenn es die Mittel der Stiftung zulassen und soweit es Art und Umfang der notwendigen Arbeit von Organmitgliedern für die Stiftung erfordern, können Vorstand und Kuratorium gemeinschaftlich eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums beschließen.

§ 9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

(1)  Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat nach Schluss des Geschäftsjahres eine Vermögensübersicht, einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und eine Gewinn- und Verlust-Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

(3) Die in vorstehender Ziffer (2) aufgeführten Unterlagen sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vorzulegen.

§ 10 Änderung der Stiftungssatzung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einstimmig nach Einholung des Votums des Kuratoriums einen neuen Stiftungszweck beschließen. Wird keine Einigkeit erzielt, so ist die Entscheidung in einer gemeinsamen Vorstands-/Kuratoriumssitzung gemeinschaftlich mit einfacher Mehrheit zu treffen.

Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig oder mildtätig sein.

(2) Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und nach Einholung des Votums des Kuratoriums vorgenommen werden; diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt sind.

§ 11 Aufhebung oder Auflösung der Stiftung Vermögensanfall

(1) Der Vorstand hat vor Auflösung der Stiftung zu prüfen, ob nicht als mildere Maßnahme eine Zweckänderung oder eine Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder eine Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck in Betracht kommen kann.

(2) Diese Beschlüsse über Auflösung, Zusammenlegung oder Zulegung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes. Das Kuratorium ist zuvor anzuhören. Der Beschluss wird wirksam, wenn er von der Stiftungsbehörde genehmigt ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an

die Kroschke Kinderstiftung
Ladestraße 1
22926 Ahrensburg
Finanzamt Stormarn, Nr. 3029976215.

oder deren gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgenden steuerbegünstigten Rechtsnachfolger. Sollte der genannte Anfallberechtigte wegfallen, entscheidet der Vorstand über einen neuen Anfallberechtigten.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts des Landes Niedersachsen.

§ 13 In- /Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2007, geändert am 19.02.2008, außer Kraft.